Was ist die REACH Verordnung?

Die REACH-Verordnung der EU (EG Nr. 1907/2006) regelt seit 2007 Registrierungs- und Beschränkungsbestimmungen für Chemikalien. Das Akronym REACH steht für:

  • Registration (Registrierung)
  • Evaluation (Bewertung)
  • Authorisation (Zulassung) and Restriction (Beschränkung) of
  • Chemicals

Durch das REACH-System wird die Eigenverantwortung der Industrie gefordert und gefördert. Chemische Stoffe dürfen seither nur noch mit eigener Registrierungsnummer - mithin nach der REACH-Zulassung - innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden.

Konsequenzen aus der REACH-Verordnung

Durch die REACH-Verordnung erfahren Zwischenhändler und -verarbeiter ebenso wie Endverbraucher, wie gefährlich eine enthaltene Chemikalie sein kann. Bei gefährlichen Stoffen sind Expositionsszenarien zu ermitteln, also diejenige Konzentration, die in einem bestimmten Umfeld (unter bestimmten Bedingungen) Gefahren hervorruft. Dabei wird der komplette Lebenszyklus des betreffenden Stoffes berücksichtigt. Die Daten stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

REACH ermöglicht nach der Evaluation auch ein schnelleres Verbot gefährlicher Stoffe gegenüber früheren Verordnungen. Darüber hinaus kann die Verwendung besorgniserregender Stoffe explizit vorgeschrieben werden. Die Kommunikation innerhalb der Lieferkette wird erweitert, nachgeschaltete Anwender müssen vorgeschalteten Herstellern (Zwischenhändlern) der registrierungspflichtigen Stoffe Informationen über deren Verwendung liefern. Für die betreffende Kommunikation zwischen Herstellern, Händlern, Zwischen- und Endverwendern erhält das Produkt oder die Chemikalie ein Sicherheitsdatenblatt. Verstöße gegen die REACH-Verordnung sind in Deutschland strafbewehrt.

Geltungsbereich von REACH

Der REACH-Verordnung sind alle Hersteller und Händler unterworfen, die jährlich mehr als eine Tonne eines Stoffes in der EU verarbeiten oder einkaufen/verkaufen. Stoffe können Reinstoffe oder kombinierte Stoffe sein, zudem wird zwischen Phase-in-Stoffen (EINECS-Stoffe, NLPs, werksinterne Stoffe) und No-Phase-in-Stoffen (Polymere, Abfall, radioaktive Stoffe, zollüberwachte Stoffe) unterschieden. Stoffe, die anderweitige gut überwacht werden, können von der REACH-Verordnung ausgenommen werden. Kosmetika allerdings gehören auf jeden Fall in den Geltungsbereich von REACH.

Ausgenommen werden können hingegen:

  • medizinisch verwendete Stoffe
  • Chemikalien des Lebensmittel- und Futtermittelbereiches
  • schon registrierte Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe
  • Reimporte bereits registrierter Stoffe
  • Chemikalien für die Forschung
  • Materialien aus dem Recycling schon registrierter Stoffe
  • ungefährliche und rein natürliche Stoffe

Es gab für REACH eine Vorregistrierung. Hersteller und Importeure konnten damit Übergangsfristen erwirken. Die Ergebnisse der Vorregistrierung können im SIEF-Datenforum (Substance-Information Exchange Forum) eingesehen werden. Darin sind die:

  • Identifizierung des Stoffes plus Stoffname und EINECS-Nummer
  • der Hersteller/Importeur
  • Registrierungsfristen und
  • für Strukturanalogien wichtige Stoffnamen erkennbar

Durch die REACH-Verordnung schützt sich die EU vor allem vor der Einfuhr von Stoffen aus dem außereuropäischen Raum, die gefährlich und nach EU-Recht und europäischem Verständnis nicht ausreichend deklariert sein könnten.

Weitere Informationen: www.reach-info.de

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